Vor Schicksalsschlägen bleibt niemand bewahrt. Finanzielle Probleme können unvorhergesehen auftauchen: Es können sich gesundheitliche Probleme entwickeln, aufgrund derer man seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, eine Partnerschaft kann auseinandergehen, wodurch neue Belastungen entstehen und auch ein Arbeitsverhältnis kann unvorhergesehen beendet werden.
Wenn dann zusätzlich ein Angehöriger verstirbt, um dessen Bestattung man sich nach § 23 des Bestattungsgesetzes kümmern muss, hat man nicht nur mit seiner Trauer und vielen Entscheidungen, sondern auch mit finanziellen Sorgen zu kämpfen.
Jede bestattungspflichtige Person hat die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt (oder ggfs. auch eine andere Behörde) zu stellen.
Auch bei einer „Sozialbestattung“ haben Sie ein Mitspracherecht. Sie dürfen in einem vorgegebenen Rahmen Entscheidungen treffen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Regionalverbands Saarbrücken.
Bestattungsvorsorge und Sozialamt
Das sogenannte Schonvermögen wird im deutschen Sozialrecht und Unterhaltsrecht geregelt. Der Begriff bezeichnet bestimmte Freibeträge des Geldvermögens, die hilfsbedürftige Menschen nicht für die Grundsicherung einsetzen müssen.
Das Schonvermögen spielt auch im Zusammenhang der Bestattungsvorsorge eine wichtige Rolle. Haben hilfsbedürftige Menschen eine angemessene Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag, so gehört in der Regel das darin zweckmäßig gebundene Kapital zum sogenannten Schonvermögen.
Seit dem 01.04.2017 wurde das entsprechende Schonvermögen für Beerdigungskosten auf 5.000 Euro angehoben.